§ l Verein
Der Verein führt den Namen
KOHLE fürs AHRTAL e.V.
Er soll m das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz “e.V.”
Der Sitz des Vereins ist in 58675 Hemer.

§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zwecke des Vereins
Der Verein fördert das bürgerschaftliche Engagement zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger
und kirchlicher Zwecke.
Zweck des Vereins ist das bürgerschaftliche Engagement zugunsten gemeinnütziger,
mildtätiger und kirchlicher Zwecke, durch Organisation von Hilfeleistungen an bedürftige
Personen in Form von Sach- und Geldleistungen, Anschaffung, Betrieb und Verleih von
Gerätschaften und Kraftfahrzeugen jeglicher Art. Insbesondere soll dieses Personen zugute
kommen, die Hilfe zum Wiederaufbau nach Katastrophen und menschenbedrohlichen
Ereignissen jeglicher Art innerhalb Europas benötigen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – Zwecke im Sinne
des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch mittelbare und unmittelbare
Hilfsleistungen für bedürftige Personen wie Verpflegung, medizinische Versorgung,
finanzielle und sachbezogene Unterstützung und Versorgung mit Mitteln des täglichen
Bedarfs.

§ 4 Tätigkeit des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Mittelverwendung II
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Mitglieder
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufhahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die
Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Alle Änderungen der persönlichen Daten sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

§ 8 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen
Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat
jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder
Beitragsrückstände von mmdestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der
Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, die schrifitlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten
ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit
bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand.

§11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören
insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennähme
der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfem/innen Festsetzung von Beiträgen und
deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die
Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in

Berufüngsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem
Gesetz ergeben.
Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet grundsätzlich eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von
Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf
die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als
den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift
gerichtet war.
Eine Einladung auf digitalem Weg ist zulässig.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem
angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung
bekanntzumachen.
Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den
Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind,
können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stünme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied
unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Schriftfiihrer zu unterzeichnen ist.
Bei Entscheidungen, die nicht durch den Vorstand durch Vorstandsbeschluss gefällt werden
(können und sollen) ist eine digitale Mitgliederversammlung oder eine
Mitgliederversammlung per Brief zulässig.

§ 12 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der l. und 2. Vorsitzenden und dem/der
Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei
Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschafit im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 13 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von &incm Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Auflösung / Beendigung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation, die die folgenden Zwecke
laut Satzung verfolgt: Bürgerschaftliche Engagement zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger
und kirchlicher Zwecke.